EuGH, Urteil vom 12.11.2019 C-363/18. Hervorhebung von uns.

Auf Lebensmitteln, die aus vom Staat Israel besetzten Gebieten stammen, muss ihr Ursprungsgebiet angegeben werden. Stammen die Lebensmittel aus einer israelischen Siedlung, muss diese Herkunft angegeben werden, da sonst die Verbraucher irregeführt werden können.

Wie kam es zu diesem Streit?

Recht neutral. Es standen sich die Organisation juive européenne und die Vignoble Psagot Ltd einerseits und der französische Minister für Wirtschaft und Finanzen andererseits gegenüber. Es ging um die Rechtmäßigkeit eines Erlasses über die Angabe der Herkunft von Waren aus den vom Staat Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten. Der Erlass erging im Anschluss an die Veröffentlichung einer Mitteilung der Europäischen Kommission zur Information der Verbraucher über Lebensmittel zu Auslegungsfragen über die Ursprungsbezeichnung von Waren aus diesen Gebieten.

Rechtslage

Der EuGH hat festgestellt, dass nach den Art. 9 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels anzugeben ist, wenn ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher möglich wäre.
Danach hat das Gericht erläutert, wie die Begriffe „Ursprungsland“ sowie „Land“ und „Gebiet“ im Sinne der Verordnung Nr. 1169/2011 auszulegen sind. Ergebnis: Der Begriff des Ursprungslands wird in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung durch einen Verweis auf den Zollkodex der Union definiert. Danach gelten als Ursprungswaren eines bestimmten „Landes“ oder „Gebiets“ Waren, die entweder in diesem Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt oder aber dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.

Bei Lebensmitteln, die aus einer israelischen Siedlung in von Israel besetzten Gebieten stammen, ist die Angabe "israelische Siedlung" verpflichtend. In diesen Siedlungen manifestiere sich eine Umsiedlungspolitik, die Israel außerhalb seines Hoheitsgebiets unter Verstoß gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts umsetze. Ohne diese Angabe, wenn also lediglich das Ursprungsgebiet angegeben werde, könnten die Verbraucher irregeführt werden. Denn sie könnten nicht wissen, ob ein solches Lebensmittel aus einer Siedlung komme, die in einem dieser Gebiete unter Verstoß gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts errichtet worden sei.

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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