Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2019, Az. 2 StR 292/19. Pressemitteilung von heute, 8.11.2019.

Das Landgericht Köln hatte die Journalisten wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) jeweils zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) jeweils zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.

Der Fall

Das LG Köln hatte angenommen, dass die beiden Angeklagten Grönemeyer auf dem Flughafen Köln/Bonn in eine Falle gelockt haben, und es von vornherein ihr Ziel war, ihn zu provozieren und dann seine wütende Reaktion zu filmen. Das war kurz vor Weihnachten 2015. 

Auf einem im Internet veröffentlichten Video, das einer der Angeklagten aufgenommen hat, lief  Grönemeyer auf den Angeklagten zu und rief: „Fuck off! Fuck off! Ich bin privat hier, du Affe!” Später lief Grönemeyer auf den anderen Fotografen zu und packte ihn wohl im Nacken, der  ging zu Boden.

Die Angeklagten zeigten Grönemeyer an und behaupteten, Grönemeyer habe habe sie angegriffen und verletzt. Das Gericht nahm an: „Die Angeklagten haben sich diese Verletzungen selbst zugefügt oder sich zufügen lassen." Dies sei „besonders perfide". Im Prozess hatten sich die beiden „Journalisten" mehrfach in Widersprüche verwickelt.

Grönemeyer hat tatsächlich mit einer Tasche nach einem der Fotografen geschlagen und ihn möglicherweise auch getroffen, führte das Gericht aus. Doch Grönemeyer habe aus Nothilfe gehandelt und verhindern wollen, dass Fotos von seiner Familie gemacht werden.

Die „Journalisten” zeigten Grönemeyer an (und legten dann auch Revision ein).

Mit seinem Urteil vom 7. März 2019, Az. 101 KLs 7/17, ging das LG Köln über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus. Es betonte, die Kammer habe jedoch keinen „Promi-Bonus" berücksichtigt. 

Anmerkung: 

Die angeklagten „Journalisten” waren von einer auf Fotos von Prominenten spezialisierten Agentur beauftragt worden. Aus dem veröffentlichten Material geht nicht hervor, ob Sachverhalt recherchiert wurde, der gegen eine Verurteilung lediglich auf Bewährung spricht und für eine Verurteilung eines Mitarbeiters der auftraggebenden Promi-Agentur. 

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts Köln vom 7. März 2019 durch Beschluss vom 22. Oktober 2019 verworfen. Das Urteil ist damit gegen beide Angeklagten rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Köln – Urteil vom 7. März 2019 – 101 KLs 7/17

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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