Oberlandesgericht Hamm, Vorlage-Beschluss vom 15.8.2019, Az. III - 4 RBs 191/19; gegen Oberlandesgerichts Oldenburg Entscheidung vom 25.06.2018 (Az. 2 Ss (OWi) 175/18). Hervorhebungen von uns.

Begründung
„Ein elekronischer Taschenrechner dient wie ein Handy im Sinne von § 23 Abs. 1a Nr. 1 S. 1 StVO der Information oder ist hierzu bestimmt.
Denn bei der Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners informiert sich der Nutzer über deren Ergebnis, etwa – wie im zu entscheidenden Fall – welchen Betrag die Provision auf der Basis eines bestimmten Verkaufspreises und einer bestimmten prozentualen Maklercourtage ausmacht. Daneben ist zu sehen, dass ein elektronischer Taschenrechner als Informationsgerät einen Ausschnitt dessen leistet, was auch ein in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO ausdrücklich genanntes Mobiltelefon kann. Der von der Regelung des § 23 Abs. 1aS. 1 StVO verfolgte Zweck, den Gefahren zu begegnen, die von dem Aufnehmen des elektronischen Geräts und der nutzungsbedingten Ablenkung des Betroffenen vom Verkehrsgeschehen ausgehen würden, wird auch bei dem Verbot der Nutzung eines aufgenommenen elektronischen Taschenrechners erreicht.”

Anmerkungen

1.
Da das Oberlandesgericht Oldenburg an seiner Auffassung festhält, dass ein Taschenrechner nicht der Verbotsnorm des § 23
Abs. 1a StVO unterfällt, legte der Senat die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

2.

§ 23 Abs. 1a StVO Satz 2 bestimmt:

(1a) ... Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. ...

3.

Nach der allgemeinen Tendenz, möglichst alles zu ahnden, ist damit zu rechnen, dass sich der Beschluss des OLG Hamm  durchsetzen wird, nämlich: Der Wortlaut muss nicht verbogen werden, und der Zweck greift sogar argumentum a maiore ad minus. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, falls bei Erlass der Norm niemand an elektronische Taschenrechner dachte.  

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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