AG München, Urteil vom 23.7.2019, Az. 182 C 18938/18: Eine Fluggesellschaft muss betrunkene Passagiere nicht mitfliegen lassen.
Der Fall
Ein Rechtsanwalt aus Niedersachsen hatte einen Münchner Reiseveranstalter verklagt, weil die Airline sich geweigert hatte, ihn und seine Ehefrau nach einer Pazifikkreuzfahrt aus Australien zurückfliegen zu lassen. Die Begründung: Sie seien zu betrunken und damit fluguntauglich.
Eine Stewardess sagte als Zeugin aus:
Das Paar hat nicht einmal mehr geradeaus zu seinen Sitzen gehen können. Die weinende Frau habe sich nach besten Kräften bemüht, ihren Ehemann zu seinem Platz zu führen. Der klagende Anwalt hat noch vor dem Hinsetzen ein Glas Champagner verlangt. Er musste sich an die Wand anlehnen, um nicht umzufallen. Im Urteil heißt es: „Ein wankender Gang beider Fluggäste, gerötete Gesichter, glasige Augen, Stützen des Klägers, Weinen der Ehefrau des Klägers, die Aussage, es gehe ihr nicht gut, starker Alkoholgeruch und mangelnde Konzentrationsfähigkeit des Klägers.”
Urteilsbegründung
Der Flugkapitän hat die Situation richtig beurteilt. Er hat vorausschauend bewerten und auch berücksichtigten dürfen, dass es sich um einen Langstreckenflug von entsprechender Dauer handelte.
Anmerkung
Der Anwalt und seine Frau haben einen neuen Rückflug für den kommenden Tag gebucht - für zusammen rund 1.750 Euro. Das Geld forderte der Anwalt nun vor Gericht vom Reiseveranstalter zurück, zusätzlich dazu noch 600 Euro Schadensersatz für den Umsatzverlust, der ihm als Rechtsanwalt durch den verspäteten Rückflug mindestens entstanden sei.
Der Rechtsanwalt kann offenbar nicht einmal mit einem der üblichen guten Sprüche zur Gelassenheit getröstet werden, wie: „Auch einem negativen Geschehen, lässt sich eine positive Bedeutung verleihen.” (Lewitan, Kekulé)
Rechtsanwältin
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