Landgericht Essen, Urteil vom 25.10.2019, Az. 41 0 13/19.

Der Essener E-Zigarettenhersteller Niko Liquids darf für seine Produkte nicht mit dem Slogan „Genuss ohne Reue” werben. Was für ihn gilt, gilt nach dem Inhalt des Urteils für alle E-Zigarettenhersteller.

Begründung:

Es handelt sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, die dem Verbraucher suggeriert, dass die Kapseln mit Flüssigkeiten (Liquids) völlig unschädlich sind. 

Außerdem müssen Liquids kraft Gesetzes einen bestimmten Reinheitsgrad vorweisen, so dass mit einer Selbstvertändlichkeit geworben wird, nimmt das Gericht in seinem Urteil an. Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist jedoch nicht erlaubt. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Niko Liquids darf Berufung einlegen.

Anmerkung:

Einerseits nimmt das Gericht an, es werde mit einer Selbstverständlichkeit geworben. Andererseits soll die Werbung suggerieren. „Völlig unschädlich” soll wohl verhindern, dass sich das Gericht widersprüchlich ausdrückt. Die Werbung mit einer „Selbstverständlichkeit” macht vermutlich hier durchaus Sinn. Eine repräsentative Umfrage würde wohl  ergeben, dass ein erheblicher Teil der Werbeadressaten sich für diese Werbung interessiert. Die Hersteller und Händler bewerben ihre E-Zigaretten als bessere Alternative zu Tabak. Allerdings gelten auch die Elektroverdampfer als gesundheitsschädlich, wenn auch weniger schlimm.

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Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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