BVGer, Entscheid vom 21.3.2019, Az. B-2294/2018 - Alexandra Laurent-Perrier. Hervorhebungen von uns.

Die für Champagner (Klasse 34) hinterlegte Formmarke ist wegen der darin enthaltenen zwei-dimensionalen Elemente zur Eintragung in das Markenregister zuzulassen: Zwar heben sich die Form- und Farbelemente der Marke zu wenig vom üblichen ab, die zweidimensionalen Wortelemente sind dagegen unterscheidungskräftig. Diese sind auf der Abbildung der Marke klar und deutlich lesbar. Der Einschätzung des IGE, wonach die Wortelemente im Verhältnis zur gesamten Grösse der Flasche zu klein seien, kann nicht gefolgt werden.
Anmerkung:
Auch veröffentlicht in Ingres News 7-8/19.