Urteil vom 20. September 2019 – V ZR 218/18.
Leitsatz
Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn in aller Regel nicht die Beseitigung von (gesunden) Bäumen wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein Grundstück verlangen, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.
Eine finanzielle Entschädigung steht ihm auch nicht zu.
Der Fall
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens zwei Meter zu der Grenze drei ca. 18 Meter hohe, gesunde Birken. Wegen der von den Birken ausgehenden Immissionen verlangt der Kläger mit dem Hauptantrag deren Entfernung und hilfsweise eine monatliche Zahlung von jeweils 230 € in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres.
Begründung
Kommt es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen zu natürlichen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, ist der Eigentümer des Grundstücks hierfür nach der von dem Gesetzgeber vorgenommenen Wertung regelmäßig nicht verantwortlich.
Anmerkung
Aus vielen Anfragen wissen wir, dass diese Beurteilung sehr viele Nachbarn stark beeinträchtigen und enttäuschen wird. Sie dürfen aber nicht hoffen, dass sich an dieser Rechtsprechung in absehbarer Zeit etwas ändern wird. Wenn der BGH wie hier nach der von ihm angenommenen Wertung des Gesetzgebers ein Ergebnis ermittelt hat, wird er dabei bleiben. Dass das Bundesverfassungsgericht oder ein europäisches Gericht an diesem BGH-Urteil rütteln wird, ist äußerst unwahrscheinlich. Nachbarn tun gut daran, sehr frühzeitig heranwachsende Gefahren zu erkennen und entgegenzuwirken. Wenn es schon zu spät ist, müssen mit Fachleuten Auswege gefunden werden.
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