Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 2019, Az. 6 A 7.18.

Pressevertreter können verlangen, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) ihnen bestimmte Informationen über vertrauliche Hintergrundgespräche erteilt, die Vertreter des BND mit ausgewählten Journalisten führen.
Rechtsgrundlage
Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Fall, wie ihn das BVerwG schildert:
Der Kläger ist Journalist und Redakteur einer Tageszeitung. Er gehört dem Kreis der von dem BND für Hintergrundgespräche berücksichtigten Journalisten nicht an. Er bat den BND 2017 um Auskünfte zu der Anzahl, den Themen, dem personellen Rahmen sowie den Zeiten und Orten der im Vorjahr und im laufenden Jahr organisierten Hintergrundgespräche. Er begehrte außerdem Auskunft über den Umgang mit Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Militärputsch in der Türkei im Juli 2016. Der BND lehnte es ab, die verlangten Auskünfte zu erteilen.
Der Kläger hat vor dem für Klagen gegen den BND in erster und letzter Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben und zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Nachdem der Eilantrag in Bezug auf Fragen zum Militärputsch in der Türkei teilweise Erfolg gehabt hatte und der BND in der mündlichen Verhandlung die Fragen des Klägers nach der Anzahl, den Zeiten und den Orten der Hintergrundgespräche beantwortet hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit für teilweise erledigt erklärt. In Bezug auf einen kleinen Teil der begehrten Auskünfte hat der Kläger seine Klage zurückgenommen.
Der Beantwortung der weiteren Frage steht das schutzwürdige öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufgabenerfüllung des BND entgegen, so das BVerwG.
Anmerkung
Die Frage ist, ob die Medien dieses Urteil als Sieg, als zweifelhaften oder gar als Pyrrhussieg betrachten müssen. Hintergrundgespräche haben sich durchaus oft als sinnvoll erwiesen. Allein schon beschränkte Auskünfte können Hintergrundgesprächen mit dem Ergebnis ihren Sinn nehmen, dass recht viele gar nicht mehr durchgeführt werden.