EuGH, Urteil vom 12.09.2019- C-683/17. Leitsatz

Modelle (hier: Modemodelle) genießen urheberrechtlichen Schutz nur dann, wenn sie als originale Werke einzustufen sind, mithin Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers sind. Die ästhetische Wirkung eines Modells ist für die Einstufung als Werk hingegen ohne Belang und kann keinen Urheberrechtsschutz begründen.
Der Fall
Im Ausgangsstreit geht es um zwei Modeunternehmen – G-Star Raw und Cofemel –, die Kleidung entwerfen, produzieren und vermarkten. G-Star Raw wirft Cofemel vor, einige ihrer Jeans-, Sweatshirt- und T-Shirtmodelle zu kopieren und dadurch ihre Urheberrechte zu verletzen.
Begründung, Hervorhebung von uns.
Neben dem Schutz des Urheberrechts besteht nach weiteren abgeleiteten Unionsrechtsakten auch ein spezifischer Schutz für Muster und Modelle. Der Schutz für Muster und Modelle und der Schutz des Urheberrechts kann in bestimmten Fällen auch kumulativ anwendbar sein und ein Muster somit auch als „Werk" im Sinne des Urheberrechts eingestuft werden. Zu beachten ist jedoch die unterschiedliche Schutzrichtung der Regelungen. Der Schutz von Mustern und Modellen erfasst Gegenstände, die zwar neu und individualisiert sind, aber dem Gebrauch dienen und für die Massenproduktion gedacht sind. Außerdem ist die Schutzdauer auf einen Zeitraum begrenzt, der sicherstellt, dass die für das Entwerfen und die Produktion der Gegenstände erforderlichen Investitionen rentabel sind. Den Wettbewerb soll der Schutz von Mustern und Modellen aber nicht übermäßig einschränken.
Zur Feststellung, ob ein Modell oder Muster auch als "Werk" einzustufen ist, darf die "ästhetische Wirkung" des Gegenstands daher keine Rolle spielen. Eine Einstufung als "Werk" ist vielmehr nur dann möglich, wenn er mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist und eine geistige Schöpfung darstellt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt.