Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 20.2.2019, Az. 1 K 3405/15.GI

Begründung: Hervorhebungen von uns.
Die Beurteilung der unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarn (durch den Betrieb einer Lackierstraße) hätte im entschiedenen Fall mangels verbindlicher festgesetzter Grenzwerte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalles erfolgen müssen. Zurückgreifen konnte das Gericht lediglich auf eine unverbindliche Geruchsimmissionsrichtlinie, die Empfehlungen für die Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen enthält. Die bisher durchgeführten Messungen ergaben zwar keine Überschreitung des betreffenden Grenzwertes, kamen diesem aber nahe.
Zusammen mit den weiteren Umständen des Einzelfalls kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Geruchsbeeinträchtigungen für die Nachbarn unzumutbar sind. 

Anmerkung:

Frau Vorsitzende Richterin am VG Sabine Dörr hat auf unsere Anfrage als Pressereferentnin des Gerichts dankenswerter- und freundlicherweise am 18.10.2019 informiert, dass das Urteil des VG Gießen noch nicht rechtskräftig ist: Anhängigg ist das Verfahren am Hess. Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 3 A 382/19.Z.