Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 25.7.2019, Az. 2 U 73/18.

Der Fall
Ein fleischverarbeitendes Unternehmen ist nicht Mitglied der Erzeugergemeinschaft, bot aber die von ihm hergestellten Fleischprodukte unter den Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ einer Erzeugergemeinschaft an. Die Gemeinschaft verlangte deshalb Unterlassung der Benutzung dieser Bezeichnungen, sowie Auskunft und Schadensersatz. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage abgewiesen.
Begründung des OLG
Der Erzeugergemeinschaft stehen die geltend gemachten Ansprüche wegen der Verletzung ihrer beiden Kollektivmarken zu. Zwar dürfen Herkunftsangaben und beschreibende Bezeichnungen, die Inhalt einer Kollektivmarke sind, auch von Personen verwendet werden, die nicht Inhaber der Kollektivmarke oder dessen Mitglieder sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Benutzung nicht gegen die guten Sitten bzw. die anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe verstößt.
Ein solcher Verstoß liegt hier vor, weil der Beklagte die mit den Kollektivmarken voll übereinstimmenden Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ verwendet, ohne deutlich zu machen, dass er weder der Erzeugergemeinschaft angehöre noch in Verbindung zu dieser stehe. Es besteht daher die Gefahr, dass die angesprochenen Verbraucher die Produkte des Beklagten mit der Erzeugergemeinschaft gedanklich in Verbindung brächten. Zudem nutzt der Beklagte durch die Verwendung der beiden Bezeichnungen den guten Ruf der beiden Kollektivmarken, den diese im Großraum Stuttgart genießen, in unlauterer Weise aus.
Anmerkung
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.