Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 26.07.2019 - 1 L 2835/19.
Die Nutzungsuntersagung für einen ungenehmigten bordellartigen Betrieb im Wohngebiet ist auch dann rechtmäßig, wenn die Behörde über 30 Jahre lang untätig geblieben ist.
Der Bordellbetreiber genießt insoweit keinen Vertrauensschutz.
Der Nachbar muss keinen Vertrauensschutz gegen sich gelten lassen. „Die Verpflichtung und Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände kann nicht verwirkt werden. Die Behörde hat auch zu keinem Zeitpunkt zugesichert, gegen die Nutzung nicht einzuschreiten.”
Anmerkung
Aus dem Beschluss ergibt sich nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde und das Gericht speziell wegen des Bordellbetriebs unnachgiebig gewesen sind. Dennoch liegt nahe, dass sich doch der richterliche Dezisionismus auswirkte. Siehe in der Suchfunktion: „richterlicher Dezisionismus”: Der Richter entscheidet nach eigenem Gutdünken, wenn auch verantwortungsbewusst. Das heißt auch: Je stärker ein Sachverhalt das Rechtsgefühl des Entscheiders betrifft, desto größer ist die Gefahr, dass die richterliche Entscheidung von einem Gericht zum anderen unterschiedlich ausfällt.
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