Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. April 2019 - VI ZR 360/18.
Der Fall
Viel wurde vorgetragen. Die zur Rechtfertigung der Presse vorgetragenen Umstände haben sogar das Kammergericht als zweite Instanz überzeugt. Der BGH hat jedoch das zweitinstanzliche Urteil des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin wieder aufleben lassen.
Zum Sachverhalt reicht es im Überblick jedoch aus zu wissen, dass BILD geschrieben hatte:
"Es sind intime Fotos und private Videos. Außer ihrem Freund sollte sie niemand sehen. Doch jetzt kursieren die Aufnahmen von der prominenten Klägerin im Internet, mit ein paar Klicks kann jeder die Dateien sehen." "[Die prominente Klägerin] erlebt gerade dieses Drama. Seit Donnerstag werden im Internet (u.a. bei den sozialen Netzwerken Twitter und Snapchat) pikante Fotos des Popstars verbreitet. Zu sehen ist die Sängerin, wie sie nackt oder nur in Unterwäsche posiert. Dazu gibt es Videos mit persönlichen Liebesbotschaften an ihren Freund […]. Nach Bild-Informationen stammen die Daten aus einem Diebstahl von vor zwei Jahren. Damals wurde das Auto von [Klägerin]s Freund aufgebrochen, sein Laptop gestohlen. Der (oder die) Täter fordern von [Klägerin] eine hohe Geldsumme. Nur dann wollen sie die Verbreitung der Aufnahmen stoppen."
Begründung
Wegen der jedenfalls bestehenden Nähe zur Intimsphäre der Klägerin ist zumindest der innere Bereich ihrer Privatsphäre betroffen.
Die angegriffenen Textpassagen verletzen das Recht der Klägerin auf Achtung ihrer Privatsphäre im inneren Bereich. Die Beklagte informiert den Leser darüber, dass die Klägerin mit von ihr selbst erstellten Videos und Fotos erpresst wird, die zeigen, wie sie nackt oder nur in Unterwäsche für ihren Freund posiert.
Das Recht der prominenten Klägerin auf Achtung ihrer Privatsphäre ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin die Bilddateien an ihren Freund weitergegeben hat.