Bundesgericht (BGer) Entscheid vom 09.04.2019 (4A_503/2018).
„Infolge der überragenden Bekanntheit von APPLE wird der deutsch-, französisch- und italienischsprachige Durchschnittskonsument bei anderen Waren als Obst ohne Fantasieaufwand nicht an ein Merkmal der gekennzeichneten Waren denken, sondern im fremdsprachigen Wort APPLE vielmehr unmittelbar einen Hinweis auf das betreffende Unternehmen erkennen. Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid [des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, IGE] wird APPLE daher vom Durchschnittsabnehmer sowohl im Zusammenhang mit elektronischen Spielen, handbetätigten und elektronischen Computerspielen, Videospielen, interaktiven Spielen und interaktivem Computerspielzeug als auch im Zusammenhang mit den übrigen beanspruchten Waren der Klasse 28 ( Spielzeug, Spiele und Spielwaren, Musikspielzeug und -spielwaren, Spielzeugtongeräte, Spielzeugspieldosen, batteriebetriebenes Spielzeug und Spielkarten) sowie der Klasse 14 ( Schmuckwaren, Halsketten und Armbänder, Schmuckklammern, Waren aus Edelmetallen oder damit plattiert) direkt als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, ohne dass auf einen durch Übersetzung ermittelten Sinngehalt zurückgegriffen, geschweige denn ein Bezug zum Inhalt oder zur Ausstattung dieser Waren hergestellt würde. Das angemeldete Wortzeichen APPLE ist demnach für sämtliche der beanspruchten Waren geeignet, die beanspruchten Produkte der Markeninhaberin von denjenigen anderer Anbieter zu unterscheiden.
Anmerkungen
Das Bundesgericht hat - genauso für das deutsche Markenrecht gültig - Grundsätze des Markenrechts abgehandelt, weil das IGE das Gesuch von Apple mit Schreiben vom März und Juni 2014 kritisiert hatte. Es meinte, das Zeichen gehöre für einen Teil der in den Klassen 14 und 28 beanspruchten Waren zum Gemeingut, da es von den Verkehrskreisen - aus dem Englischen mit "Apfel" übersetzt - als beschreibender Hinweis auf die Ausstattung und/oder den thematischen Inhalt der Waren, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werde. Das Bundesgericht:
Nach Art. 2 lit. a MSchG (Markenschutzgesetz) sind [wie im deutschen Recht] Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut angehören, liegen entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden Unterscheidungskraft, wobei sich Überschneidungen ergeben können.
Freihaltebedürftig sind Zeichen, auf deren Verwendung der Wirtschaftsverkehr angewiesen ist. Die Unterscheidungskraft geht Zeichen ab, die aufgrund ihres Erscheinungsbildes oder ihres sachlichen resp. beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können (BGE 143 III 127 E. 3.3.2 S. 132; 139 III 176 E. 2 S. 178 mit Hinweis). Nicht schutzfähig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Unterscheidungskraft nicht aufweisen. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein.
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