Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2019 – 4 Sa 970/18.

Der Fall
Zunächst begründete der Redakteur auf einem Firmenevent gegenüber der prominenten Unternehmerin, er verzichte auf Fingerfood, weil er zu viel Speck über dem Gürtel habe. Die Unternehmerin griff dem Redakteur in die Seite, um seinen angeblich vorhandenen Speck zu „überprüfen".
Der Chefredakteur billigte, die Passage mit dem Verhalten der Unternehmerin aus dem Artikel des Redakteurs über das Firmenevent zu streichen. Daraufhin veröffentlichte der Redakteur ohne die Einwilligung des Verlags zum gleichen Vorgang einen Artikel in einer anderen Tageszeitung (Titel: "Ran an den Speck"). Darin schilderte er den Vorfall und stellte ihn in den Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte. Der Verlag mahnte ihn deshalb ab. Die Klage des Redakteurs auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte hatte vor dem LAG Düsseldorf keinen Erfolg.
Begründung
Die Einschränkung der grundrechtlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbrieften Meinungsfreiheit des Redakteurs ist durch die allgemeinen Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG gedeckt. Hierzu zählen auch tarifvertragliche Vorschriften. Durch das tarifvertragliche Gebot, vor der Verwertung der Nachricht die Einwilligung des Verlags einzuholen, wurde im entschiedenen Fall die innere Pressefreiheit des Redakteurs nicht verletzt. Es überwiegt der dienstliche Zusammenhang, weil sich der vom Kläger erlebte Vorfall bei dem Firmenevent, über das er berichten sollte, ereignete und außerdem handelnde Person die Unternehmerin selbst war. In einem solchen Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger vor der Veröffentlichung des Beitrags in einer anderen Tageszeitung tarifvertraglich verpflichtet ist, die Einwilligung des Verlages - hier vermittelt durch den Chefredakteur - einzuholen und bei Ablehnung einzuklagen.