Schweizerisches Bundesgericht Urteil vom 6. August 2019 Az. 6B_463/2019
Was in Deutschland das Wohnungseigentum, ist das Stockwerkseigentum in der Schweiz. Die Nachbarschafts-Probleme sind die gleichen.
Aus dem Urteil, Hervorhebungen von uns.
„Die Verwendung von Begriffen und Anlehnungen aus der Psychiatrie (Idiot, Dubel, Trottel, Psychopath, Querulant) sind weit verbreitet und dennoch unzweifelhaft ehrverletzend (Urteil Str. 158/1985 vom 12. April 1985 E. 4). Daran kann ohne Weiteres festgehalten werden. An der Ehrenrührigkeit von "Idiot" ändert sich nichts, selbst wenn "Idiotie" eine veraltete Bezeichnung für den angeborenen oder im frühen Kindesalter erworbenen Intelligenzdefekt schwersten Grades ist (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 27. Aufl. 2017 [zit. Duden], S. 570). Dies heisst nichts anderes, als "Idiot" und "Idiotie" (nur) für den medizinischen Gebrauch nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Vorinstanz unterstreicht völlig zu Recht, dass "Idiot" umgangssprachlich abwertend als Synonym für "Dummkopf" und "Trottel" verwendet wird (Duden, a.a.O., S. 570; Duden, Das Synonymwörterbuch, 6. Aufl. 2014, S. 275 und 901) und im heutigen Sprachgebrauch als Schimpfwort einen dummen Menschen bezeichnet. Der Ausdruck gehört zum Grundvokabular der Beschimpfungen (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 11 N. 7). Unbegründet ist auch die wiederholte Rüge, die Vorinstanz trage den konkreten Umständen keine Rechnung. Das Gegenteil ist der Fall. Den Beschwerdegegner 2 anlässlich der Schlichtungsverhandlung als "Idiot" zu bezeichnen, war nicht etwa ein blosser Ausdruck des Ärgers, sondern eine herabsetzende Beleidigung.”
Anmerkungen
1.
In Deutschland bedarf es eines Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), da der Eigentümer eines Grundstücks nach §§ 93, 94 BGB auch Eigentümer des Gebäudes bzw. der Wohnungen ist, weil alle mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks und untrennbar voneinander sind.
2.
Das Stockwerkeigentum der Schweiz ist im Sachenrecht (4. Teil) des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in den Art. 712a bis 712t verankert. Es handelt sich um eine Eigentumsform, bei der ein Sonderrecht mit einem Miteigentum untrennbar verbunden ist.
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