Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.5.2019 – 3 TaBV 10/18.

Zuvor hatten auch schon das Landesarbeitsgericht Hamm (Beschl. v. vom 19.9.2017 – 7 TaBV 43/17) und das LAG Sachsen-Anhalt (Beschl. v. vom 18.12.2018 – 4 Ta BV 19/17) entschieden, dass dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht nur anonymisiert, sondern personenbezogen Einblick in die Listen über die Löhne und Gehälter zu gewähren ist. Datenschutzrechtliche Erwägungen nach dem BDSG und nach der DSGVO stehen dem Anspruch nicht entgegen, so die Gerichte. Auch die Vorgaben nach dem EntgTrG (Entgelttransparenzgesetz) schränken das Einsichtsrecht des Betriebsrates nicht ein; im Gegenteil, sie erweitern die Rechte des Betriebsrats.