LAG Niedersachsen, Beschluss vom 06.12.2018 – 5 TaBV 107/17.

„Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist”; § 37 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Aus dem Beschluss:
Ein generelles Verbot gegenüber dem Betriebsrat, sich über betriebliche Angelegenheiten über ein Twitter Account zu äußern, ist zu weit gefasst, weil der Betriebsrat im Schutzbereich des Art. 5 I GG grundrechtsfähig ist. Ein darauf abzielender Antrag der Arbeitgeberin ist als Globalantrag unbegründet.
Anmerkungen
1.
Aber nur ein generelles Verbot ist zu weit gefasst. Es fragt sich, ob der Umfang der Aufgaben des Betriebsrats außer von den in § 37 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Kriterien heute auch von außen mitgeprägt wird, insbesondere von Retweets von Followern des Betriebsrats und deren Beantwortung.
2.
Beim BAG ist eine Rechtsbeschwerde anhängig. Bislang unterstellen die Gerichte, wie der Beschluss des LAG Niedersachsen zeigt, dass die Betriebsräte nach § 37 Abs.2 BetrVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben grundsätzlich auch twittern dürfen.