BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18 -
Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen.
Der Fall, wie ihn die Pressemittelung schildert.
Die Klägerin ist die Deutsche Umwelthilfe e.V. Die Beklagte betreibt ein Autohaus und bewarb in ihrem Internetauftritt ein Neufahrzeug. Für Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO²-Emissionen verwies sie auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hält die Klage für rechtsmissbräuchlich und in der Sache für unbegründet.
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