Sozialgericht München, Urteilvom 04.07.2019 - S 40 U 227/18.

Die beiden Kernsätze
Bei Versicherten, die mit Billigung und finanzieller Unterstützung des Arbeitgebers im Homeoffice arbeiten, besteht grundsätzlich nur Versicherungsschutz innerhalb der Arbeitsstätte, also des zur Telearbeit eingerichteten Arbeitsraumes. Im Übrigen nimmt nach überzeugender Ansicht des Bundessozialgerichts die betrieblichen Interessen dienende Arbeit in der Wohnung eines Versicherten dieser außerhalb des konkreten Arbeitszimmers oder -raums nicht den Charakter der häuslichen Lebenssphäre.
Anmerkungen
1.
Der Kläger war auf dem Rückweg vom heimischen WC gestürzt und wollte dies als Arbeitsunfall geltend machen. Das SG München hat jedoch entschieden: Wer im Homeoffice auf die Toilette geht, ist im Fall eines Unfalls nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
2.
Das Urteil ist außergewöhnlich umfangreich und bezieht sich umfassend auf die bereits vorliegende Rechtsprechung, vor allem auf die des Bundessozialgerichts sowie auf das Schrifttum. Die Entscheidung befasst sich insbesondere auch mit allen Tätigkeiten, welche sowohl die häusliche als auch die betriebliche Lebenssphäre betreffen. Was auch der häuslichen Lebenssphäre zugeordnet werden kann, ist - von Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nicht versichert. Arbeitgeber hat keinen Einfluss auf Sicherheit Während Arbeitnehmer beim Gang zur Toilette im Betrieb gegen Unfälle versichert sind, greift der Schutz im Homeoffice nicht. Das Gericht argumentierte, der Arbeitgeber habe dort keinen Einfluss auf die Sicherheit der Einrichtung. Der Kläger arbeitete in einem Büro im Keller seines Hauses. Dort fanden auch regelmäßig Besprechungen mit Kollegen statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.