Keine Berufung auf die für Wirtschaftsprüfer geltende Verschwiegenheitspflicht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.8.2019- OVG 12 B 34.18. Hervorhebung von uns.
Begründung
Wenn der Bund und das Land einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jeweils zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben bedient, steht der Wirtschaftsprüfer der informationspflichtigen Behörde nach den gesetzlichen Vorgaben gleich. Sein Berufsgeheimnis kann daher nicht weiter reichen als die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, die sich dem Informationsanspruch nicht entgegengehalten lässt. Ebenso wenig kann sich eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf eine Vertraulichkeitspflicht aus dem Werftenförderungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern berufen. Der Landesgesetzgeber ist nicht befugt, nachträglich in bundesrechtlich begründete Informationspflichten einzugreifen, und der Bund darf es nicht dem Landesgesetzgeber überlassen, über Ausschlusstatbestände zu entscheiden. entgegen.
Der Fall
Im Rahmen der Sanierung einer Werft beteiligten sich der Bund und das Land Mecklenburg-Vorpommern mit parallelen Bund-Landes-Bürgschaften an der Finanzierung. Mit der Bearbeitung und Verwaltung der Bürgschaften beauftragten sie gemeinsam eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Unter Berufung auf die für Wirtschaftsprüfer geltende Verschwiegenheitspflicht machten sie geltend, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zugang zu den im Zusammenhang mit der Bürgschaftsgewährung entstandenen Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zustehe.
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