Bundesfinanzhof Beschluss vom 5.6.2019 Az. IX B 121/18, soeben bekannt gegeben. Hervorhebungen von uns.
Leitsatz
Wird ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz von dem justizinternen Server nicht weitergeleitet, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält, kann in den vorigen Stand von Amts wegen wiedereingesetzt werden.
Der Fall
Ein Prozessbevollmächtigter nutzte für seine Beschwerdebegründung gegen eine Nichtzulassungsbeschwerde eine beA. Die Datei bezeichnete er mit unzulässigen Umlauten und Sonderzeichen. Daher wurde die Nachricht auf einem justizinternen Server angehalten, in einen Bereich für Nachrichten mit unzulässigen Dateibezeichnungen verschoben und nicht an den BFH weitergeleitet. Auf diesen Server hat der BFH keinen Zugriff; der BFH ist von dem Vorgang auch nicht benachrichtigt worden, so dass ein Hinweis nach § 52a Abs. 6 FGO nicht erteilt werden konnte. Dem Prozessbevollmächtigten wurde automatisch mitgeteilt, seine Nachricht sei erfolgreich versandt und zugegangen. Auch er konnte nicht erkennen, dass die Nachricht angehalten und dem BFH nicht zugegangen war.
Begründung
die Fristversäumung war unverschuldet. Der Prozessbevollmächtigte hat die Beschwerdebegründung rechtzeitig versandt. Für ihn ist nicht erkennbar gewesen, dass die Nachricht in Folge der unzulässigen Dateibezeichnung nicht zugegangen war. Zwar wird in Erläuterungen zum beA darauf hingewiesen, dass Umlaute und Sonderzeichen in Dateibezeichnungen zu vermeiden sind. Es wird aber nicht eindeutig erläutert, welche Folgen dies haben kann.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen