Oberlandesgericht Köln Urteil vom 28.3.2019, Az. 15 U 155/18.

Aus der Urteilsbegründung:
„Aufgrund der Verpixelung der Gesichtszüge eines Kindes ist die Eingriffstiefe der Veröffentlichung zwar gemindert. Dennoch ist der Senat der Ansicht, dass die fehlende Verpixelung von Helm/Kleidung und vor allem auch dem Fahrrad mit seinem nicht ganz unspezifischen Schutzblech eine Erkennbarkeit des Kindes im örtlichen Umfeld zu steigern geeignet war und daher von der Eingriffsintensität andererseits nicht ganz zurücktritt.”
Anmerkungen
Wir geben diesen Passus wieder, weil nach unserer Erfahrung für die tägliche Pressearbeit solche Hinweise benötigt werden.
Das Urteil insgesamt bietet ein Musterbeispiel für Publikationen mit an die Öffentlichkeit drängenden Prominenten. Geklagt hatte eine deutschlandweit bekannte und beliebte Fernsehmoderatorin, Sängerin, Werbeträgerin. Geklagt hatte auch - dafür sorgen die Agenten oder auch gleich die Anwälte - ihre minderjährige Tochter. Eine Zeitschrift veröffentlichte einen Artikel mit der Überschrift „B (43) Fehlt da nicht was? Die Moderatorin setzt sich dafür ein, dass auch Erwachsene Fahrradhelme tragen. Doch sie selbst trägt keinen Kopfschutz“. Dieser Artikel war bebildert mit zwei Lichtbildern, welche die Prominente allein in aufrechter Position neben ihrem Lastenfahrrad bzw. großformatig die beiden Klägerinnen zusammen fahrradfahrend zeigten.