BGH Beschluss 9.4.2019, Az. VI ZR 377/17.

Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG bei Nichtberücksichtigung von Parteivortrag unter Anmaßung eigener Sachkunde.
Im Urteil heißt es zu diesem Leitsatz:
Damit hat es [das Gericht] sich Sachkunde bei der Beurteilung der Betreuungsbedürftigkeit des Klägers angemaßt, deren Voraussetzungen es den Parteien nicht offengelegt hat. Es hätte deshalb einer erneuten Anhörung der Sachverständigen bedurft, die in der ersten Instanz nicht im Einzelnen zum Umfang der Fähigkeiten des Klägers zur selbständigen Alltagsbewältigung und Selbstbeschäftigung, seinem konkreten Betreuungsbedarf und den daran zu messenden konkreten Aktivitäten des Vaters befragt worden war.
Anmerkung
Nach diesem BGH-Urteil müssen die Gerichte, wenn sie das europäische Verbraucherleitbild anwenden, den Parteien offenlegen, wie der „normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher" im zu entscheidenden Fall auffasst. An dieser Stelle wurde schon häufig dargelegt, dass die Gerichte dazu Hilfskriterien heranziehen, wenn ihnen eine repräsentative Umfrage fehlt.