OLG Dresden, Beschluss vom 11. Juni 2019, Az.: 4 U 760/19.
Leitsätze
1. Die Löschung eines auf einem sozialen Netzwerk veröffentlichten Beitrags und die
Sperrung des Nutzerkontos stellt grundsätzlich weder eine vorsätzliche sittenwidrige
Schädigung des Nutzers noch eine schwerwiegende Verletzung seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts dar, die eine Geldentschädigung rechtfertigen könnte.
2. Auch ein Verstoß gegen zwingende Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung liegt
hierin nicht.
3. Auskunftsansprüche gegen den Betreiber, ob und ggf. welche Dritte in diesen Vorgang eingeschaltet wurden, kommen daher nicht in Betracht.
Der Fall
Der Kläger nahm die Beklagte wegen einer im März 2008 erfolgten Löschung eines
Posts und der Sperrung seines Kontos durch Versetzung in den read-only Modus auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit, Freischaltung des Beitrags, Auskunftserteilung,
materiellen und immateriellen Schadensersatz und Erstattung von außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Über dem Untertitel „Nüscht wie Neger“ und mit dem
Kommentar „Das waren noch Zeiten, als das nunmehr zentral gesteuerte deutsche
Staatsfernsehen noch neutral berichtete und solche herrlichen Serien zeigte. P.S.: Bin
gespannt, wann es gelöscht wird... aber da würde die Politik sich selbst verleugnen.“ hatte der Kläger einen Link auf einen Filmausschnitt aus der in den 1970er Jahren ausgestrahlten Fernsehserie „Ein H...“ bei www.xxx.com geteilt, in dem mehrfach das Wort „Neger“ verwendet wird.
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