Schweizerisches BGer Entscheid vom 25.3.2019, Az. 4 A_590/2018.

Weder der beschreibende Bestandteil „Capital AG" noch die unterschiedliche Schreibweise mit dem Großbuchstaben „L" vermögen gegenüber den älteren Firmen „Riverlake Group SA", „ Riverlake Shipping SA", „Riverlake Solutions SA" und „Riverlake Barging SA" einen deutlichen Abstand zu schaffen. Die Namensanmaßung erfasst auch den Domainnamen www.rivercapital.com.
Anmerkung
In Deutschland ist zur Namensanmaßung wohl führend das BGH-Urteil vom 28.9.2011 Az. I ZR 188/09: Landgut Borsig:
„Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.” In diesem Urteil Az. I ZR 188/09 führt der BGH aus:
Von dem Gebrauch eines Namens i.S. des § 12 BGB ist nicht nur bei einer namens- oder kennzeichenmäßigen Benutzung der Bezeichnung durch einen Dritten auszugehen, sondern auch bei einer Verwendungsweise des Namens, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Produkten in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Dabei genügt, dass im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt. Allerdings kann nicht jede Verwendung eines fremden Namens als „Gebrauchen“ im Sinne von § 12 BGB angesehen werden. Die Vorschrift bezweckt allein den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers. Deshalb sind nur solche Verwendungen verboten, die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen.
Dafür kommt sowohl ein namens- oder kennzeichenmäßiger Gebrauch des Namens durch einen Dritten als auch eine Verwendung in Betracht, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt.