Auf solche Verurteilungen wie die im Urteil des OLG Oldenburg vom 1.7.2019 Az. 13 W 16/19, wird sich Facebook in den politischen Diskussionen gerne berufen. Abwägung Meinungsfreiheit des Nutzers gegen Persönlichkeitsrecht eines Muslims und damit gegen Facebook.

Der Fall
Der klagende Facebook-Nutzer hatte auf seinem Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und es als feige bezeichnet, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Netz wieder gelöscht hatte. Anlass war, dass das Mitglied des Zentralrats sich negativ über eine Islamkritikerin geäußert hatte. Facebook löschte die Kritik des klagenden Nutzers als unwahr und beleidigend. Es handele sich um „Hassrede“, so Facebook und das erstinstanzliche Gericht. Der Nutzer belegte offenbar erst in zweiter Instanz die von ihm behaupteten Tatsachen.
Rechtslage
Nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz müssen und dürfen Internetplattformen wie Facebook rechtswidrige Kommentare löschen. Auch nach den Geschäftsbedingungen von Facebook sind „Hassreden“ verboten. Jedoch:
Facebook muss auch bei der Anwendung dieser Grundlagen im Einzelfall abwägen, ob das Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukommt als der Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person. Vorliegend ist die Grenze zur „Hassrede“ noch nicht überschritten, so das Gericht.
Anmerkung
Das OLG gibt eine für Nutzer hilfreiche, wenn auch fragwürdige Begründung zur Dringlichkeit von Anordnungen gegen Facebook: Sonst laufe der Nutzer Gefahr, dass Facebook einen nächsten, ähnlichen Post wiederum löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehmen würde, seine Meinung frei zu äußern.