OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.6.2019, Az.: 6 W 35/19. Hervorhebungen von uns.

Ein klarer Fall: Empfiehlt ein „Influencer" ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt.
Rechtsgrundlage: Unlautere Handlung im Sinne der §§ 3, 5 a Abs. 6 UWG.
a. Der kommerzielle Zweck ist nicht kenntlich gemacht.
b. Der Instagram-Account stellt eine geschäftliche Handlung dar. Das ist jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt.
Im entschiedenen Fall handelt es sich um Werbung, die den Absatz der die präsentierten Aquarien und Aquarienzubehörartikel fördern soll.
c. Dass es sich hierbei um eine Präsentation des auf Instagram auftretenden Influencers handelt, ändert an dieser Feststellung nichts. Das Gericht nimmt an, dass der Influencer Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhält. Das ist anzunehmen, weil sich der Influencer beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftigt und es nahe liegt, dass er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er präsentiert.
Die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des jeweiligen Herstellers bildet ein starkes Indiz dafür, dass der Influencer mit der Präsentation einen kommerziellen Zweck verfolgt und nicht nur eine Meinung äußern will.