Der eBay Abbruchjäger: Bundesgerichtshof Urteil vom 22.5.2019, Az. VIII ZR 152/17, heute am 3.7.2019 bekannt gegeben.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Bieters bei Internetauktionen kommt dann in Betracht, wenn seine Absicht von vornherein nicht auf den Erfolg des Vertrages, sondern auf dessen Scheitern gerichtet ist, er also den angebotenen Gegenstand gar nicht erwerben will, sondern auf den Abbruch der Auktion abzielt, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können („Abbruchjäger”).
Allerdings lassen sich abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als „Abbruchjäger" in diesem Sinne zuließen, nicht aufstellen. Es hängt vielmehr von der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen.
Im entschiedenen Fall war das Berufungsgericht - vom BGH unbeanstandet - davon überzeugt, dass der Bieter nicht von vornherein den Abbruch und somit das Scheitern des Vertrages beabsichtigte. Der Beklagte bot Ende März/Anfang April 2012 einen Pirelli-Radsatz für einen Audi A6 mit einem Startpreis von 1 € auf der Internet-Plattform eBay zum Verkauf an. Er beendete die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Höchstbietender mit einem Gebot von 201 €. Der Bieter hatte seit dem Jahr 2009 in großem Umfang Gebote bei eBay-Auktionen abgegeben. Mit E-Mail vom 4. April 2012 forderte der Kläger (Bieter) den Beklagten vergeblich auf, den angebotenen Radsatz, dem er zuletzt einen Wert von mindestens 1.701 € zugemessen hatte, gegen Zahlung von 201 € herauszugeben. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und forderte Schadensersatz.
Anmerkung
Am besten verständlich wird der Hintergrund der Rechtsprechung durch die folgende Feststellung des Berufungsgerichts (LG Frankfurt Oder, Entscheidung vom 19.07.2017 - 16 S 168/16 -), wie sie der BGH wiedergibt:
„Nach allem lasse sich dem Kläger nicht widerlegen, dass er sich in erster Linie als "Schnäppchenjäger" betätigt habe, dem es vorrangig um den Erwerb von Waren deutlich unter dem Marktwert gegangen sei und allenfalls nachrangig um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Falle eines unberechtigten Auktionsabbruchs.”
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