BVGer (Schweiz) vom 15.3.2019, Az. B-5334/2016.

Apple stützte einen Widerspruch auf eine in der Schweiz nicht eingetragene, aber nach US-amerikanischem Recht gültige Benutzungsmarke "THINK DIFFERENT". Apple machte geltend, seine Marke sei in der Schweiz notorisch bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte die notorische Bekanntheit in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht kannte zwar an, dass die Marke «Think different» bis zum Jahre 2006 auch in der Schweiz bekannt war. Auf die Jahre ab 2006 trifft das - so das Bundesverwaltungsgerichts - jedoch nicht mehr zu. Apple wollte unter anderem den Gebrauch mit Produktspezifikationsetiketten belegen, die seit 2009 an den Verpackungen von iMacs angebracht sind. Dieses Argument liess das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht gelten.