Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17
Leitsatz 1:
„Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH aus § 43 Abs. 1 GmbHG, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (Bestätigung Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10).”
Anmerkung
1.
Das Urteil bezieht sich auf die persönliche Haftung. Verständlich wird dies, wenn Sie zweifeln, aus der nachfolgenden weiteren Begründung, nämlich (Hervorhebung von uns):
„Anderes kann etwa im Rahmen des § 311 Abs. 3 BGB oder dann gelten, wenn der Geschäftsführer im primär für die GmbH abgeschlossenen Vertrag auch persönlich Pflichten übernommen hat, er insoweit also in eigenem Namen gehandelt hat und damit auch selbst Vertragspartner geworden ist.”
2.
§ 43 Abs. 1 GmbHG legt fest:
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
3.
Es handelt sich allerdings um einen Fall, bei dem man sehr zweifeln muss, ob das Urteil außer zu dem zitierten Leitsatz 1 in einem zweiten Teil auf Dauer ständige Rechtsprechung bleiben wird.
Zum Sachverhalt stellte der BGH in diesem Urteil nämlich insoweit fest:
Der Beklagte [der Geschäftsführer] stellte einen Insolvenzantrag für die GmbH, der in der Folgezeit mangels Masse abgewiesen wurde. Grund für die Unfähigkeit der GmbH, die Forderungen der Klägerin und einer Vielzahl weiterer Landwirte zu bedienen, war, dass der Beklagte mehrere hunderttausend Euro aus dem Vermögen der GmbH entnommen und für betriebsfremde Zwecke verwendet hatte. Dennoch widersprach der BGH dem zweitinstanzliche Urteil (das den Beklagten zur Zahlung verurteilt hatte), verurteilte den Geschäftsführer n i c h t und formulierte dazu einen weiteren Leitsatz:
„Bei mittelbaren Schädigungen setzt ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB voraus, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht” [Fortführung der bisherigen Rechtsprechung].
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