Europäisches Gericht erster Instanz (EuG),Urteilvom 19.06.2019, Az.: T-307/17
Zur Vermeidung von Missverständnissen die Vorgeschichte:
Im Jahr 2014 hatte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zunächst zugunsten von adidas eine Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen. In der Anmeldung hatte adidas angegeben, dass die Marke aus drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite besteht, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht seien.
Das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA, das schon seit Jahren mit Adidas markenrechtlich streitet, beantragte diese Marke für nichtig zu erklären und bekam beim EUIPO Recht. Mit seinem aktuellen Urteil hat das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) die Nichtigkeitsentscheidung der EUIPO bestätigt und die Klage von adidas gegen die Entscheidung des EUIPO abgewiesen.
Der Kern des EuG-Urteils, der den Wert von Unionsmarken schwächt: Die fragliche Marke ist nicht im gesamten Gebiet der Union benutzt worden und hat dort, wo sie nicht benutzt wurde, keine Unterscheidungskraft erlangt. Von den von adidas vorgelegten Beweisen bezogen sich nämlich die einzigen, die von gewisser Relevanz waren, nur auf fünf Mitgliedstaaten und konnten im vorliegenden Fall nicht auf das gesamte Gebiet der Union hochgerechnet werden.
Anmerkung
In den Publikationen ist bis jetzt, soweit ersichtlich, nicht auf die Benutzungsschonfrist von fünf Jahren detailliert eingegangen worden.
Gegen die Entscheidung des EuG kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof der EU (EuGH) eingelegt werden. Das Rechtsmittel ist dann jedoch auf Rechtsfragen beschränkt, neue Beweise kann adidas also nicht mehr vorlegen. Das Rechtsmittel bedarf der vorherigen Zulassung, die nur erteilt wird, wenn die Rechtsfrage bedeutsam ist für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts.
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