Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2019 - 1 BvQ 42/19.

Ein vom BVerfG anerkanntes hilfreiches Argument:
Das Angebot von Facebook wird nach seinen Werbeangaben von über 30 Millionen Menschen in Deutschland monatlich genutzt. Durch die Sperrung eines Facebook-Accounts wird einer Nutzerin [hier Partei] folglich eine wesentliche Möglichkeit versagt, ihre Botschaften zu verbreiten und mit Nutzern des sozialen Netzwerks aktiv in Diskurs zu treten. Diese Möglichkeiten blieben ihr bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung verwehrt, so dass die Wahrnehmbarkeit der Nutzerin und ihrer Foren für diese Zeit in erheblichem Umfang beeinträchtigt wäre. Das gilt [im entschiedenen Fall] mit besonderer Dringlichkeit für den Zeitraum bis zum Abschluss der unmittelbar bevorstehenden Europawahl, an der die Nutzerin als politische Partei mit einem gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 EuWG vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlag teilnimmt und für den allein sie eine besondere Eilbedürftigkeit geltend macht.
Anmerkung
Erfolgreich war die Partei „Der III. Weg“.