Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.05.2019- 15 U 160/18 -

Vorbemerkung: Die Rechtswidrigkeit dieser Publikation wird nicht fraglich sein. Der BGH ist eher zur Geldentschädigung gefragt. Jedenfalls: Das OLG hat die Revision zugelassen, „da die rechtliche Behandlung von 'Klickködern' grundsätzliche Bedeutung hat und eine klärende und richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert”. Übrigens: Jeder in der Branche weiß, dass Jauch in einem solchen Falle selbstverständlich klagen wird. Oft wurde Jauch wegen seiner oder der Klagefreude seines Rechtsanwalts kritisiert. Dieses Mal kann man verstehen, dass er geklagt hat.
Der Fall
Die Zeitschrift hatte 2015 auf ihrem Facebook-Profil vier Bilder von Prominenten veröffentlicht, verbunden mit dem Text: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen Krebserkrankung zurückziehen.“ Darunter war der Autor und Moderator Roger Willemsen, der ein Jahr später an Krebs starb. Auch Günther Jauch wurde gezeigt. Durch Anklicken der Meldung wurde der Leser auf die Internetseite der Zeitschrift weitergeleitet, wo über Willemsens Erkrankung berichtet wurde. Nach Protesten löschte die Redaktion den Text.
Die Begründung ist klar. Das Bild von Jauch ist unzulässig kommerziell genutzt worden. Es handelt sich um einen „Klickköder" („clickbaiting"): Eine reißerische Überschrift weckt Neugier beim Leser und animiert ihn zum Weiterklicken. Jauchs Beliebtheit ist von der Zeitschrift ausgenutzt worden, um möglichst viel Traffic für die eigene Website zu schaffen und dadurch mehr Werbeeinnahmen zu erzielen.
Jauch steht nicht nur ein Geldentschädigungsanspruch in der besonderen Form des Schmerzensgeldes zu. Er hat vielmehr einen Anspruch aus „Lizenzanalogie". Danach muss der Verlag den Betrag bezahlen, den er dadurch „gespart" hat, dass er vom Abgebildeten keine Lizenz für die Abbildung erworben habe. Ein solcher Betrag werde vom Gericht geschätzt und müsse auch dann gezahlt werden, wenn der Abgebildete überhaupt nicht bereit gewesen wäre, sein Bild für die fragliche Nutzung lizensieren zu lassen. Der Zahlungsanspruch fingiert nämlich nicht die Zustimmung zur Veröffentlichung, sondern er stellt einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff dar. Bei der Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger einen überragenden Markt- und Werbewert hat und außergewöhnlich beliebt ist, und dass es sich bei der fokussierten Krebserkrankung um ein sensibles Thema handelt. Man braucht wohl kein Hellseher zu sein, um vorherzusagen, dass dem BGH die 20.000 Euro, die das OLG Köln zugesprochen hat, zu wenig sind.