Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.5.2019, Az. III ZR 388/17.

Leitsätze:
a) Führt die im Zuge von Sanierungsmaßnahmen erhöhte Gradiente (Anmerkung von uns: abgeleitet Gradient ‚Steigung‘ respektive ‚Gefälle‘) einer Straße dazu, dass der Abfluss von Niederschlagswasser von einem höher gelegenen Grundstück behindert wird, kann darin ein Nachteil im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG liegen.
b) Es genügt jedoch nicht, wenn die Gefahr der Überflutung des betroffenen Grundstücks nur in extremen Ausnahmefällen (Katastrophenregen) zu erwarten ist.
Der Fall, wie ihn der Kläger schildert:
Die Beklagte habe, als sie die bei dem Sommerhochwasser 2011 entstandenen Schäden an der Straße entgegen einer anders lautenden Zusicherung die Gradiente der Straße im Jahr 2012 um 14,5 cm erhöht. Faktisch sei dadurch ein Damm errichtet worden, der den Abfluss des Niederschlagswassers auf die benachbarten Felder behindere. Zwar sei es seitdem noch nicht zu einer Überflutung seines Grundstücks gekommen, dies sei jedoch nur den günstigen Witterungsbedingungen geschuldet.
Begründung:
Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich gegen Einwirkungen hierauf - auch durch wild abfließendes Niederschlagswasser -, die von einem Nachbargrundstück ausgehen und sein Eigentum (§ 903 BGB) beeinträchtigen, grundsätzlich mit dem auf Unterlassung gerichteten Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Wehr setzen (zB Senatsurteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90). Mit dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch können auch künftige Störungen abgewehrt werden, sofern die erstmalige Beeinträchtigung ernsthaft droht (vgl. BGH, Urteile …). Lässt sich die drohende Beeinträchtigung nicht anders verhindern, kann unter Umständen auch ein aktives Eingreifen des Anspruchsgegners in Form „geeigneter Maßnahmen" - wie vom Kläger beantragt - geboten sein.
Anmerkung Das Urteil legt anschließend eingehend dar, dass nach dem Klägervortrag die Beklagte als Störerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen ist, weil § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht hinreichend beachtet worden ist. Der BGH hat dementsprechend zurückverwiesen. -- Wer mit Fällen dieser Art zu tun hat, sollte zuerst den gesamten § 37 studieren.