Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6.3.2019, Az. 4 Sa 73/18.

Leitsätze
1. Der Urlaub ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG zusammenhängend zu gewähren.
Jedenfalls ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden. Eine solche Urlaubsgewährung wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen.
2. Das BUrlG kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen.
3. Von diesen Grundsätzen kann für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.
Der Fall
Der Kläger hat einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 31 Tagen pro Jahr. Bei der Beklagten wird im Dreischichtbetrieb gearbeitet. Der Kläger arbeitet in Vollzeit ausschließlich in der Frühschicht montags bis freitags von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Der Kläger oder zumindest dessen Familie betreiben ein Weingut, in welchem der Kläger mithilft. Dem Kläger wurden in 2015 antragsgemäß an insgesamt 18 Tagen und in 2016 an insgesamt 13 Tagen halbe Urlaubstage gewährt.
Der Arbeitnehmer machte geltend, je nach den Wetterbedingungen, den Bedingungen auf dem Weinberg und dem Rebenwachstum bedürfe es kurzfristiger Arbeitseinsätze des Klägers auf dem Weinberg. Er behauptete, die Rechtsvorgängerin des Unternehmens habe hierauf seit Beginn des Arbeitsverhältnisses immer Rücksicht genommen. Er habe in der Vergangenheit immer bis zu einem Tag vorher seinem Meister mitgeteilt, dass er einen halben Tag Urlaub benötige, welcher stets genehmigt worden sei. Er habe dann nur von 06.00 Uhr bis 10.00 Uhr gearbeitet und sei dann in den Weinberg gegangen. Die Anzahl der gewährten halben Urlaubstage sei in den Jahren unterschiedlich gewesen, hätte aber im Durchschnitt zehn bzw. acht Urlaubstage (20 bzw. 16 halbe Urlaubstage) betragen. Der Kläger behauptete, dies sei mit dem vormaligen Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin von Anfang an vereinbart gewesen und habe auch einer betrieblichen Übung entsprochen.
Begründung
Aber selbst wenn man unterstellen wollte, dass dem Kläger in der Vergangenheit regelmäßig halbe Urlaubstage unter Verstoß gegen das Zusammenhangsgebot gewährt worden sein sollten, lässt sich hieraus noch kein Erklärungsbewusstsein der Beklagtenseite ableiten, dass dies (zumal ohne Prüfung) zum Vertragsbestandteil hätte erhoben werden sollen. Denn der Kläger hatte auch für die halben Tage Urlaubsanträge gestellt. Diese wurden geprüft und erst nach Prüfung bewilligt. Selbst wenn die Prüfungen des Arbeitgebers in der Vergangenheit zumeist in eine Bewilligung eingemündet haben sollten, wäre hieraus kein Vertrauensschutz ableitbar, dass eine Prüfung des Urlaubsantrags nicht auch einmal negativ ausfallen kann.
Anmerkung, § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG bestimmt:
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.