Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 29.05.2019, Az.: 4 U 180/17. Das vom BGH vorgegebene Kriterium „Gesamtbetrachtung” verhilft dem Gericht, nach eigenem Gutdünken die seriöse Presse weiter zu schwächen.

Aus der Begründung:
Einzelne, die Grenzen des Gebots der Staatsferne überschreitende, Artikel verschaffen der Presse noch keinen Unterlassungsanspruch. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die kommunale Berichterstattung in ihrer Gesamtbetrachtung als „funktionales Äquivalent“ zu einer privaten Zeitung und damit pressesubstituierend wirkt.
Diese Voraussetzung verneint der Berufungssenat – anders als noch das Landgericht Ellwangen in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 25.8.2017, Az. 4 U 180/17. Die kritisierten Artikel u.a. zur Flüchtlingssituation, zur Städtepartnerschaft, zu Veranstaltungen der Volkshochschule und die Vereinsnachrichten sind unschädlich.