Bundesgerichtshof, Beschluss des Anwaltssenats AnwZ (Brfg) 1/19 vom 5. April 2019. Hervorhebungen von uns.

Der Fall
Eine Volljuristin ist seit April 2006 als Rechtsanwältin zugelassen. Kraft Arbeitsvertrages vom August 2010 ist sie bei der J. gGmbH (fortan: Arbeitgeberin oder J. ) angestellt, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt L. ist. In ihrem Arbeitsvertrag werden ihr ausschließlich und auf Dauer Tätigkeiten bei dem Jobcenter A. zugewiesen, einer gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b SGB II. Im Februar 2016 beantragte die Rechtsanwältin die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin.
Begründung
Die Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) stellt eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt dar.
Anmerkung
Der BGH weist gleich vorsorglich darauf hin, dass das Grundrecht der Juristin aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die Versagung der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nicht verletzt wird (vgl. schon BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17). Die Beigeladene ist bereits als Rechtsanwältin zugelassen. Ihre Tätigkeit für die Arbeitgeberin auf der Grundlage ihres Arbeitsvertrages mit der Arbeitgeberin kann sie unabhängig von einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin ausüben. Durch die Begründung einer Rentenversicherungspflicht wird der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt (BGH, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 79 mwN).