OLG Köln,Urteilvom 05.04.2019 - 6 U 179/18

Leitsatz
Ein Autokäufer muss sich auf die Preisangabe einer Online-Plattform verlassen können, ohne im Einzelnen das Kleingedruckte zu lesen.
Der Fall
Ein KfZ-Händler hatte auf einer Online-Plattform eine „Limousine, Neufahrzeug" zum Preis von 12.490 Euro angeboten. Erst unter „Weiteres" wurde darauf hingewiesen, dass der Preis nur gilt, wenn der Interessent ein anderes Fahrzeug in Zahlung gibt und das Fahrzeug eine Tageszulassung im Folgemonat erhält. Blickfang der Werbung war die Abbildung des Fahrzeugs mit seiner Bezeichnung und der Preisangabe. Zwischen diesen Angaben und der Erläuterung unter dem Punkt "Weiteres" lagen mehrere Seiten umfangreichen Texts.
Das Landgericht Aachen gab dem Händler sogar noch Recht (Urteil vom 24.8.2018, Az. 42 O 18/18). Das landgerichtliche Urteil wurde nun vom OLG aufgehoben.
Die Begründung des OLG
Wer so anbietet, lügt dreist. Die Lüge kann durch einen erläuternden Zusatz nicht richtiggestellt werden. Die Preisangabe führt irre und ist deshalb rechtswidrig. Die Anzeige erweckt den Eindruck, dass das Fahrzeug von jedermann zu einem Preis von 12.490 Euro erworben werden kann. Preisangaben müssen jedoch klar sein und verhindern, dass die Verbraucher ungewisse Preisvorstellungen in Kauf nehmen müssen.
Anmerkung
Auf die Paragrafen des UWG bezogen, führt das OLG aus:
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist z.B. dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis enthält, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Wegen der Bedeutung des Preises für den Absatz ist ein wirksamer Schutz vor irrführenden Preisangaben unbedingt geboten und die wettbewerbliche Relevanz in der Regel gegeben.