Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4.4.2019, Az. V ZB 156/18; ohne Leitsatz, heute bekannt gegeben.

Im entschiedenen Fall fehlte es an einer ordnungsgemäßen Weisung für die Durchführung einer Vollständigkeitsprüfung anhand des Sendeprotokolls. Diese Weisung ist nur in der Weise möglich, dass die Seitenzahlen abgeglichen werden. Zwar ist die Anordnung eines Seitenabgleichs regelmäßig konkludent in der Anweisung des Rechtsanwalts, die Vollständigkeit der Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, enthalten (folgt Hinweis auf BGH-Rechtsprechung). Die Anweisung, den Sendebericht auf den Vermerk „erfolgreiche Sendung“ zu prüfen, umfasst aber gerade nicht die erforderliche Vollständigkeitsprüfung. Bei dem Vermerk „erfolgreiche Sendung“ handelt es sich um die textliche Erklärung zu der Statusmeldung „OK“. Wie der OK-Vermerk belegt er deshalb lediglich die Herstellung der Verbindung zwischen Sende- und Empfangsgerät, nicht aber die Übereinstimmung der Anzahl der zu übermittelnden mit derjenigen der gesendeten Seiten des Schriftsatzes.