Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Februar 2019 - V ZR 153/18 - Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die individuellen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter wegen der ihnen in einem Beschlussmängelverfahren auferlegten Kosten an sich ziehen und im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (gekorene Ausübungsbefugnis). Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Kosten, die einem Wohnungseigentümer durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts entstanden sind.

Ein Kaufvertrag mit der Erklärung: „überträgt sämtliche Markenrechte an der Bezeichnung ..." ist rechtswirksam und umfasst das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft. „Diese Auslegung basiert auf dem Wortlaut der Vereinbarung, die ausdrücklich von der Übertragung an sich und nicht von einer blossen Verpflichtung spricht."
Anmerkung
Das Gericht bejahte ein Feststellungsinteresse der Klägerin, weil diese geltend machte, bereits Eigentümerin der Markenrechte zu sein und damit - so das Gericht - keine Gestaltungs- oder Leistungsklage möglich war.