Eine Entscheidung des Handelsgerichts Zürich vom 20.06.2018 (HG170195-O) verschafft mehr Sicherheit.

Ein Kaufvertrag mit der Erklärung: „überträgt sämtliche Markenrechte an der Bezeichnung ..." ist rechtswirksam und umfasst das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft. „Diese Auslegung basiert auf dem Wortlaut der Vereinbarung, die ausdrücklich von der Übertragung an sich und nicht von einer blossen Verpflichtung spricht."
Anmerkung
Das Gericht bejahte ein Feststellungsinteresse der Klägerin, weil diese geltend machte, bereits Eigentümerin der Markenrechte zu sein und damit - so das Gericht - keine Gestaltungs- oder Leistungsklage möglich war.