Urteil des (Schweizerischen) Bundesverwaltungsgerichts vom 15.1.2019, Az. B-2521/2018. MICASA ./.SWICASA.

Durchgesetzte Marken sind nicht automatisch als starke Zeichen zu werten.
Für eine Firma, die dann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeführerin war, wurde 2017 die Schweizer Marke SWICASA veröffentlicht.
Der Beschwerdegegner (MIGROS) ist Inhaber der Schweizer Marke MICASA. Er hat sie im Jahre 2000 hinterlegt. Er erhob im Jahre 2017 gegen die Eintragung der Beschwerdeführerin teilweise Widerspruch.
Die Verkehrsdurchsetzung verleiht der originär nicht unterscheidungskräftigen Widerspruchsmarke überhaupt erst eine Kennzeichnungskraft im Verkehr. Die Widerspruchsmarke ist notorisch bekannt. Der Grad der Verkehrsdurchsetzung kann weder als besonders schwach noch als besonders stark bezeichnet werden. Aufgrund ihrer Bekanntheit kann der Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuerkannt werden. Damit ist ein normaler Schutzumfang zugrunde zu legen bei der Beurteilung, ob sich aus der Zeichenähnlichkeit und der Warengleichheit eine Verwechslungsgefahr ergibt. Dies führt dazu, dass vergleichsweise geringfügige Modifikationen bereits einen genügenden Abstand gewährleisten können.
Dies bedeutet im Fall MICASA ./.SWIVASA:
Die Anfangssilbe SWI schafft einen deutlichen Zeichenabstand. Zum einen ist sie im Sprachgebrauch eher ungewöhnlich. (…) Zum anderen liegen die Silben SWI und MI ziemlich weit auseinander, zumal sich kurze Wortelemente leichter einprägen lassen.
Die Folge: keine Verwechslungsgefahr.