Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Februar 2019, Az. XI R 1/17; bekannt gegeben mit der Pressemitteilung Nr. 28/2019 vom 8. Mai 2019.

Der Fall
Eine Tonträgerherstellerin, ließ Personen, die Tonaufnahmen im Internet rechtswidrig verbreitet hatten, abmahnen. Sie bot Verletzern an, gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung von pauschal 450 € (netto), nicht gerichtlich vorzugehen. Die Herstellerin ging davon aus, dass die erhaltenen Zahlungen als Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzungen anzusehen seien und daher keine Umsatzsteuer anfalle. Die ihr von der Rechtsanwaltskanzlei in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zog sie gleichzeitig als Vorsteuer ab.
Begründung
Der BFH überträgt seine ständige Rechtsprechung zu Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz. Nach dieser BFH-Rechtsprechung stellen - anders als es die Tonträgerherstellerin für ihre Abmahnungen annahm - Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Abmahner und den von ihm abgemahnten Personen dar. Die Abmahnung erfolgt, so der BFH, zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers; denn er erhält die Möglichkeit, einen eventuell kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Die Zahlung ist deshalb als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung anzusehen. Auch wenn ungewiss ist, ob ein Anspruch besteht oder nicht, und ob die abgemahnte Person zahlen wird, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abmahnung als sonstiger Leistung und der dafür erhaltenen Zahlung.