OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.3.2019, Az. 2 U 3/19, soeben bekannt gegeben.

Der Fall
Eine Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei arbeitet im 4. OG eines Bürogebäudes. Der Mietvertrag gilt bis zum 31.12.2023. Eine Bank erwarb das Gebäude und wollte es für neue Zwecke sanieren. Die Kanzlei ließ sich nicht abfinden.
Die Bank beabsichtigt, das gesamte Gebäude in der Weise umzubauen, dass in sämtlichen Stockwerken die Zwischenwände sowie Bodenbeläge entfernt werden. Entsprechende Abbrucharbeiten haben sie bereits im Erdgeschoss und teilweise im ersten Obergeschoss durchgeführt und die Arbeiten insoweit lediglich infolge des Erlasses der von der Kanzlei erwirkten einstweiligen Verfügung vorläufig beendet. Hierbei wurden in beiden Stockwerken massive Innenwände aus Kalkstein entfernt. Die Arbeiten wurden, der Art des zu entfernenden Baumaterials entsprechend mittels elektrisch betriebener Schlagbohrmaschinen und Vorschlaghämmern durchgeführt. Durch solche Arbeiten kommt es für in demselben Gebäude befindliche Nutzer wie die Kanzlei zwangsläufig zu ganz erheblichen Lärm- und Staubbelästigungen sowie zu massiven Erschütterungen, die sich auch über mehrere Stockwerke hin auswirken.
Begründung des Verbots
Die Kanzlei darf die Einstellung der Arbeiten nach § 535 Abs. 1, § 862 Abs. 1 S.1, 2, § 858 Abs. 1 BGB verlangen. Die Kanzlei ist zu einer Duldung der mit diesen Arbeiten verbundenen Beeinträchtigungen ihres Mietgebrauchs nicht verpflichtet.
Anmerkungen
1.
Verständnisvoll sind auch die Ausführungen zu den Arbeitszeiten. „Es ist gerichtsbekannt, dass Rechtsanwälte und Notare nicht nur während üblicher Geschäftszeiten, sondern regelmäßig auch in den späten Abendstunden sowie an Samstagen und mitunter auch an Sonn- und Feiertagen in ihren Büroräumen arbeiten oder Besprechungen durchführen. Dies steht ihnen völlig frei. Es ist auch nicht immer planbar.”
2.
Allgemein hilft über das gesamte Recht hinweg der folgende Hinweis des Gerichts zu Treu und Glauben:
Die erheblichen Störungen der vertragsgemäßen Nutzung der Mieträume müssen auch nicht nach Treu und Glauben geduldet werden. Jedenfalls einem Vermieter, der das Mietobjekt in Kenntnis eines bis zum 31.12.2023 bestehenden Mietvertrags erworben hat, ist es zuzumuten, das Ende der Mietzeit abzuwarten.