Auch national für Deutschland der Sache nach anwendbar: Schweizerisches Bundesgericht Entscheid vom 29.1.2019, Az. 4A_541/2018: keine Verwechslungsgefahr zwischen „SRC Wirtschaftsprüfungen GmbH" und „SRC Consulting GmbH".

Wenn der Wechsel von Vokalen und Konsonanten erlaubt, eine Buchstabenfolge wie ein Fantasiewort auszusprechen, kann die Buchstabenkombination verhältnismäßig stark prägende Kraft haben. Eine Buchstabenfolge, die nicht ausgesprochen werden kann, sondern bloß buchstabiert wird, prägt sich dagegen dem Gedächtnis weniger leicht ein und bleibt daher, jedenfalls solange sie sich nicht aufgrund langjähriger Firmenführung durchgesetzt und Verkehrsgeltung erlangt hat, als Firmenbestandteil eher kennzeichnungsschwach.
Von Bedeutung ist weiter, dass die Anzahl möglicher Kombinationen von zwei oder drei Buchstaben beschränkt ist.
Anmerkung:
1.
Der Entscheid weist auf den Fachausdruck Akronym hin: eine aus den Anfangsbuchstaben mehrerer Wörter gebildete Kurzbezeichnung.
2.
Nebenbei bemerkt das Gericht: Ein prägender Charakter wurde etwa für den vierbuchstabigen Firmenbestandteil „Mipa" bejaht, da aufgrund der Schreibweise mit Gross- und Kleinbuchstaben sowie der Tatsache, dass die Buchstabenfolge wie ein Fantasiewort ausgesprochen werden kann, für das Publikum nicht ersichtlich war, ob es sich um ein Akronym oder eine reine Fantasiebezeichnung handelt.
3.
Die Entscheidung wurde soeben kurz in den Ingres News aufgeführt (Institut für den gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Zürich)