Kommt ein Mann zum Metzger und bestellt 50 Gramm Leberwurst, aber in Scheiben. Kunde: „Können Sie mir die Wurst liefern?” - „Nee, unser Lieferwagen ist gerade mit einem Brühwürfel unterwegs.”

Der Fall
Ein Kläger hat vorgetragen, dass es zwei verschiedene Versionen des Operationsberichts gibt. … Nachdem der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. T. seine Beurteilung, dass kein Behandlungsfehler vorliege, maßgeblich auf den Operationsbericht der Beklagten gestützt hat, gehört der Vortrag des Klägers, der den Beweiswert des Berichts in Frage stellt, mit zu seinem Kernvorbringen in der Berufungsinstanz. Das angefochtene Urteil befasst sich mit diesem Vorbringen nicht.
Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich.