Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. 3. 2019, Az. AnwZ (Brfg) 67/18.

Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 (Brfg) 42/11, vom 29. Mai 2018 AnwZ (Brfg) 71/17).
Anmerkung:
Ein Rechtsanwalt hatte beantragt, ihm zu gestatten, den Titel "Fachanwalt für Medizinrecht" zu führen. Er legte zwei Falllisten mit insgesamt 262 Fällen vor. 228 Fälle auf der ersten und 230 Fälle auf der zweiten Liste betrafen den in § 14b Nr. 5 FAO genannten Bereich des Vergütungsrechts der Heilberufe, 225 dieser Fälle Forderungen einer bestimmten laboratoriumsmedizinischen Praxis. Nur zwei dieser Fälle, die Fälle Nr. 78 und Nr. 232, hat der Anwaltsgerichtshof als Fälle im Sinne von § 5 FAO anerkannt. Im Übrigen habe es sich nur um Mahn- und Vollstreckungsfälle gehandelt; fachspezifische Fragen hätten sich insoweit nicht gestellt. Der Antrag wurde und blieb abgelehnt.