Bundesgerichtshof Urteil vom 12. April 2019 – V ZR 112/18

Vorbemerkung
Eine Umfrage würde wohl ergeben, dass dieses neue Urteil die Mehrheit gegenwärtiger und künftiger Wohnungseigentümer völlig überrascht. Ein Wohnungseigentümer muss damit rechnen, dass in benachbarten Wohnungen des Hauses wöchentlich oder gar täglich Feriengäste oder andere Bewohner wechseln dürfen.
Die interessantesten Sätze aus der Pressemitteilung zu dem heute verkündeten Urteil:
1.
Die zulässige Wohnnutzung umfasst, wie der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2010 entschieden hat, auch die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste.
2.
Zu (diesen) "mehrheitsfesten" Rechten eines Sondereigentümers gehört die Zweckbestimmung seines Wohnungs- oder Teileigentums.... Wird sie geändert oder eingeschränkt, betrifft dies die Nutzung des Sondereigentums in substanzieller Weise. Derartige Eingriffe bedürfen jedenfalls der Zustimmung des Eigentümers der Einheit, deren Zweckbestimmung geändert werden soll. ... Beispielsweise [ist nicht erlaubt] eine als Gaststätte dienende Teileigentumseinheit ohne Zustimmung des Teileigentümers mit der Zweckbestimmung Büro zu versehen, weil die Mehrheit den Gaststättenbetrieb als störend empfindet.
3.
Auch Vermietungsverbote greifen in die Zweckbestimmung des Wohnungseigentums ein. Ein generelles Vermietungsverbot könnte nur dann rechtmäßig sein, wenn nicht nur die aktuell vermietenden, sondern alle Wohnungseigentümer zustimmen.
4.
Den übrigen Wohnungseigentümern stehen aber ggf. andere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Was die Kurzzeitvermietung angeht, müssen damit einhergehende Störungen wie Überbelegung, fortwährende Verstöße gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigungen durch Feriengäste nicht hingenommen werden; sie können einen Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG begründen.