BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17, heute, 9. April, vom BGH veröffentlicht. Der BGH fasst gegen Ende seiner Entscheidung das Ergebnis kurz zusammen: „Das Berufungsgericht hatte keine für seine Annahme einer markenmäßigen Verwendung des Zeichens "SAM" tragfähigen Feststellungen getroffen.”

Vorbemerkung
Am 29.3.2019 wurde an dieser Stelle zum Rechtsstreit „Prosciutto di Parma” gegen „Culatello di Parma” begründet, inwiefern der BGH zur Definition des relevanten Verkehrskreises zu seiner früheren Leitbildfunktion aus rechtlicher Sicht zurückkehren muss. Im Eintrag vom 29.3.2019 finden Sie auch Hinweise auf Schrifttum. In dieser gestern veröffentlichten Entscheidung vom 7.3.2019 stellt der BGH auf das fortschrittliche Kriterium „nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs” ab.
Die vom BGH vorangestellten Leitsätze
a) Eine markenrechtsverletzende Benutzung eines Zeichens für Waren oder Dienstleistungen setzt voraus, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht. Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Marke und damit als Herkunftshinweis erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden. Für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung genügt es nicht, dass das Zeichen originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen nicht glatt beschreibend erfolgt. b) Ist es in einer Branche (hier: Bekleidungssektor) üblich, bestimmte Zeichen (hier: Vornamen) als Modellbezeichnungen zu verwenden, kann ihre Anbringung an der Ware selbst oder auf Etiketten vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werden. Erfolgt die Benutzung eines solchen Zeichens in einem Verkaufsangebot, ist dessen Gestaltung in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Dabei kommt ein Verständnis dieser Modellbezeichnung als Herkunftshinweis umso eher in Betracht, je bekannter die Herstellermarke ist. Ist weder der Hersteller noch die Modellbezeichnung selbst bekannt, kann die konkrete Art der Verwendung der Modellbezeichnung dafür sprechen, dass der Verkehr sie als Marke auffasst.